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Archivsatzung der Gemeinde Sohland a.d. Spree
(02.05.1995) |
Abschnitt 1: Grundsätze
§1 Geltungsbereich
§2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2:
§3 Aufgaben des Archivs
§4 Auftragsarchivierung
Abschnitt 3: Benutzung des Archivs
§5 Grundsätze
§6 Benutzungsantrag
§7 Direktbenutzung im Archiv
§8 Versendung von Archivgut
§9 Haftung
§10 Auskunftserteilung
§11 Schutzfristen für Archivgut
§12 Benutzung von Archivgut privater
Herkunft in Verwaltung des Gemeindearchivs
§13 Auswertung und Veröffentlichung
§14 Reproduktionen und Editionen
§15 Gebühren
§16 Inkrafttreten
Hinweis nach §4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für
den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Bekanntmachungsvermerk
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Der Gemeinderat der Gemeinde Sohland a.d. Spree hat in
seiner Sitzung am 16.03.95 auf der Grundlage des § 4 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Sachsen vom 21.04.1993 § 3 der Landkreisordnung
für den Freistaat Sachsen vom
19.07.1993 und des § 13 Absatz 3 des Archivgesetzes für den
Freistaat Sachsen vom 17.05.1993 nachfolgende Archivsatzung beschlossen:
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| Abschnitt 1: Grundsätze |
| § 1 Geltungsbereich |
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| Durch diese Satzung wird die Archivierung von Unterlagen
im Gemeindearchiv sowie die Benutzung der Bestände des Archivs geregelt.
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| § 2 Begriffsbestimmungen |
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(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen
mit den zu ihrer Nutzung notwendigen Hilfsmitteln.
(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke,
Karten, Risse, Pläne, Bilder, Filme, Tonbänder, maschinell lesbare
Datenträger einschließlich der für die Auswertung der
gespeicherten Daten erforderllichen Programme sowie andere Träger
von Informationen.
(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für
Rechtssprechung, Verwaltung, Wissenschaft und Forschung und/oder für
die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen
oder Dritter zukommt.
(4) Archivierung beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren,
Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.
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| Abschnitt 2: |
| § 3 Aufgaben des Archivs |
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(1) Die Gemeindeverwaltung Sohland a.d. Spree unterhält
ein Gemeindearchiv.
(2) Das Gemeindearchiv ist der Fachbereich für sämtliche Fragen
des gemeindlichen Archivwesens und der Gemeindegeschichte.
(3) Das Gemeindearchiv hat die Aufgabe, das Archivgut aller gemeindlichen
Ämter, der gemeindlichen Einrichtungen, der unter gemeindlicher Verwaltung
stehenden Stiftungen, der gemeindlichen Eigenbetriebe sowie - im Falle
besonderer Vereinbarungen der Zweckverbände und Beteiligungsgesellschaften,
an denen die Gemeinde beteiligt ist, zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt
sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Gemeinde und der
Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen, soweit keine
anderweitigen gesetzlichen Zuständigkeiten bestehen.
(4) Das Gemeindearchiv kann auch Archivgut sonstiger öffentlicher
Stellen archivieren. Es gilt diese Archivordnung, soweit keine anderweitigen
Vereinbarungen und/oder Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
(5) Das Archiv kann auf Grund von Vereinbarungen und letztwilligen
Verfügungen auch privates Archivgut archivieren. Zu diesem Zweck
können Depositalverträge abgeschlossen werden. Für dieses
Archivgut gilt die Archivordnung mit der Maßgabe, daß besondere
Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in
letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen
Schutzrechte gegenüber der bisher speichernden Stelle zustehen,
richten sich diese nunmehr gegen das Gemeindearchiv.
(6) Das Archiv trifft die Entscheidung über die Archivwürdigkeit
von Unterlagen und entscheidet damit über dessen dauernde Aufbewahrung
oder dessen Kassation nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen.
(7) Das Archiv hat das Verfügungsrecht über sämtliches
dort verwahrtes Archivgut und ist für dessen Archivierung nach
archivwissenschaftlichen Grundsätzen verantwortlich. Das Verfügungsrecht
hinsichtlich des von anderen Rechtsträgern
und Stellen übernommenen Archivgutes richtet sich nach den getroffenen
Vereinbarungen.
(8) Das Archiv unterhält und erweitert Sammlungen.
(9) Das Archiv betreibt und fördert die Erforschung der Gemeindegeschichte.
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| § 4 Auftragsarchivierung |
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| Das Archiv kann Unterlagen übernehmen, deren Aufbewahrungsfristen
noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den
abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für
diese Unterlagen gelten die bisher
für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.
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| Abschnitt 3: Benutzung des Archivs |
| § 5 Grundsätze |
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(1) Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
macht, kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut der Gemeinde
benutzen, soweit sich aus Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen mit
derzeitigen oder früheren Eigentümern des Archivgutes oder
sonstigen Berechtigten nichts anderes ergibt.
Zur Benutzung des Archivgutes ist eine Benutzungserlaubnis erforderlich,
die von der zuständigen Stelle des kommunalen Archivträgers
auf schriftlichen Antrag erteilt wird.
(2) Als Benutzung des Archives gelten
a) Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,
b) Einsichtnahme in die Findbücher und sonstige Findhilfsmittel,
c) Einsichtnahme in Archivgut.
(3) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, wenn
a) Rechtsvorschriften dies vorsehen,
b) das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
gefährdet würde,
c) schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
d) ein nicht vertretbarer Verwaltungs- bzw. Arbeitsaufwand entstehen
würde,
e) der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht ermöglicht,
f) Vereinbarungen mit früheren oder gegenwärtigen Eigentümern
dem entgegenstehen.
(4) Die Benutzung des Archivs kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen,
Befristungen) versehen werden oder aus anderen wichtigen Gründen
eingeschränkt, versagt, widerrufen oder zurückgezogen werden,
insbesondere wenn.
a) die Interessen der Gemeinde beeinträchtigt werden können,
b) der Antragsteller wiederholt und in erheblicher Weise gegen die Archivordnung
verstößt oder den Weisungen des Archivpersonals nicht Folge
leistet,
c) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Benutzung von
Reproduktionen und Druckwerken erzielt werden kann,
d) der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie
schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet,
e) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der
Benutzung geführt hätten.
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| § 6 Benutzungsantrag |
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(1) Der Benutzungsantrag ist schriftlich beim Archiv oder
dessen Träger einzureichen und muß folgende Angaben zur Person
des Antragstellers sowie zum Benutzungszweck enthalten:
- Name und Vorname,
- Wohnanschrift,
- Thematik und Zweck der Archivbenutzung,
- Auftraggeber.
Weiterhin muß im Antrag mitgeteilt werden, ob der Antragsteller
noch minderjährig ist.
(2) Minderjährige bedürfen zur Stellung des Benutzungsantrages
der schriftlichen Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Benutzungserlaubnis ist auf andere Personen nicht übertragbar
und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema sowie für das laufende
Kalenderjahr.
(4) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
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| § 7 Direktbenutzung im Archiv |
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(1) Das Archivgut kann nur während der festgesetzten Öffnungszeiten
im Benutzerraum unter Aufsicht des Archivpersonals eingesehen werden.
Das Betreten der Magazine durch Benutzer ist untersagt.
(2) Der Benutzer hat sich mit Datum und Namen in das in der Archivalie
befindliche Benutzerblatt sowie in das Benutzerbuch des Archivs einzutragen.
(3) Die Benutzer haben sich im Benutzerraum so zu verhalten, daß
kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes
ist es insbesondere untersagt, im Benutzerraum zu rauchen, zu essen
oder zu trinken. Kameras, Taschen, Mappen, Mäntel und dergleichen
dürfen in den Benutzerraum nicht mitgenommen werden.
(4) Sämtliches für die Benutzung vorgelegtes Archivgut ist
vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Veränderungen der inneren
Ordnung, Radieren, Schneiden, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende
Tätigkeiten sind untersagt. Nach Beendigung der Benutzung, ist
das Archivgut in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
(5) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt,
sind diese dem Archivpersonal unverzüglich anzuzeigen.
(6) Die Nutzung privater Computertechnik ist nur im Benutzerraum gestattet.
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| § 8 Versendung von Archivgut |
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(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb
des Gemeindearchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten
Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen
Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke
benötigt wird. Die Verwendung kann von Auflagen abhängig gemacht
werden.
(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete
Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut
in den Benutzerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen,
es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen
und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.
(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich,
wenn sichergestellt ist, daß das Archivgut wirksam vor Verlust und
Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht
durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.
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| § 9 Haftung |
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(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten
Verluste oder Beschädigungen des überlassenen Archivgutes sowie
für die sonst bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden.
Dies gilt nicht, wenn er nachweist, daß ihn kein Verschulden trifft.
(2) Der Archivträger haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter - insbesondere bei
der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen - beruhen.
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| § 10 Auskunftserteilung |
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(1) Verbindliche Auskünfte werden nur schriftlich
auf schriftliche Anfrage erteilt.
(2) Auskünfte erstrecken sich vor allem auf Hinweise zu Art, Umfang
und Zustand der benötigten Archivalien. Ein Anspruch auf die Bearbeitung
von darüber hinausgehenden Anfragen besteht nicht.
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| § 11 Schutzfristen für Archivgut |
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(1) Das Archivgut wird im Regelfall dreißig (30) Jahre nach Entstehen
der Unterlagen für die Benutzung freigegeben.
(2) Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen,
dürfen erst sechzig (60) Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden.
(3) Unbeschadet der allgemeinen Schutzfristen darf personenbezogenes
Archivgut erst zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person
durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht feststellbar, endet
die Schutzfrist hundert Jahre
nach der Geburt der betroffenen Person.
(4) Die Schutzfristen nach Absätzen (1), (2) und (3) gelten nicht
für Archivgut, das bereits bei seiner Entstehung zur Veröffentlichung
bestimmt war.
(5) Die Schutzfristen nach Absätzen (1) und (2) gelten nicht für
Archivgut der Rechts- und Funktionsvorgänger der in §
3 Absatz (1) genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945
bis zum 2. Oktober 1990 für das Archivgut von ehemaligen Betrieben,
Genossenschaften, Einrichtungen, Parteien, gesellschaftlichen
Organisationen und juristischen Personen.
(6) Amtsträger in Ausübung ihrer Funktion sind keine betroffenen
Personen im Sinne des Absatzes (3).
(7) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung Sohland a.d. Spree sind keine
betroffenen Personen im Sinne des Absatzes (3).
(8) Die festgelegten Schutzfristen können im Einzelfall verkürzt
werden, wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Bei personenbezogenem
Archivgut ist eine Verkürzung nur zulässig, wenn die Benutzung
für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erfolgt und schutzwürdige
Belange der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt
werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung
des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange erheblich überwiegt;
soweit der Forschungszweck dies zuläßt, sind die Forschungsergebnisse
ohne personenbezogenen Angaben aus dem Archivgut zu veröffentlichen.
(9) Eine Benutzung personenbezogenen Archivgutes ist unabhängig
von den in Absatz (3) genannten Schutzfristen auch zulässig, wenn
die Personen, auf welche sich das Archivgut bezieht, oder im Falle ihres
Todes ihre Angehörigen, eingewilligt haben. Die Einwilligung ist
von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen geschäftsfähigen
Kindern und, wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von
den Eltern der betroffenen Person einzuholen.
Die Einwilligung ist schriftlich durch den Benutzer zu erbringen.
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| § 12 Benutzung von
Archivgut privater Herkunft in Verwaltung des Gemeindearchivs
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Für die Benutzung von Archivgut privater Herkunft,
das im Gemeindearchiv verwahrt wird, gelten die §§
5 bis 11 entsprechend, soweit mit den Eigentümern
des Archivgutes keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
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| § 13 Auswertung und Veröffentlichung |
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(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes
die Rechte und schutzwürdigen Belange der Gemeinde Sohland a.d. Spree,
die Urheberrechte und Persönlichkeitsrechte Dritter sowie deren schutzwürdige
Interessen zu wahren.
Belegstellen sind anzugeben. Der Benutzer hat die Gemeinde Sohland a.d.
Spree von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
(2) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Gemeindearchivs
Sohland a.d. Spree verfaßt, ist der Benutzer zur Abgabe eines Belegexemplares
verpflichtet. Ist dem Benutzer die unentgeltliche Ablieferung eines Belegexemplares
- insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der hohen Kosten des Druckwerkes
- nicht zumutbar, kann er dem Kreisarchiv ein Exemplar des Druckwerkes
zur Herstellung einer Vervielfältigung für einen angemessenen
Zeitraum überlassen. Dies gilt auch für Manuskripte.
(3) Beruht die Arbeit nur teilweise auf Archivgut des Gemeindearchivs
Sohland a.d. Spree, so hat der Benutzer dem Archiv die Drucklegung mit
den genauen bibliografischen Angaben anzuzeigen und ihm kostenlos Kopien
der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.
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| § 14 Reproduktionen und Editionen |
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(1) Die Fertigung von Reproduktionen sowie deren Publikation und die
Edition von Archivgut bedarf der Zustimmung des kommunalen Archivträgers.
Die Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck
verwendet und unter Angabe der Herkunft und der Belegstellen veröffentlicht
werden.
(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Gemeindearchiv
Sohland a.d. Spree ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen.
(3) Die Herstellung von Reproduktionen fremder Archivalien, die sich
im Besitz des Gemeindearchis befinden, bedarf der schriftlichen Zustimmung
des Eigentümers.
(4) Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen und Editionen
ist gebührenpflichtig.
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| § 15 Gebühren |
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| Die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgt auf
der Grundlage der jeweilig gültigen Gebührensatzung der Gemeinde.
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| § 16 Inkrafttreten |
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Die Archivsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
Sohland a.d. Spree, den 16.03.1995
Harig
(Siegel)
Bürgermeister
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| Hinweis nach §4 Abs.
4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig
zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet
hat, oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber
der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,
so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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| Bekanntmachungsvermerk: |
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| Die Archivsatzung ist am 02.05.1995 im
Amtsblatt der Gemeinde Sohland a.d. Spree öffentlich bekannt gemacht worden.
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